Direktes Forderungsrecht noch lange nicht in Sicht?

24. Februar 2025

Seit dem 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz in Kraft, das unter anderem dem geschädigten Dritten ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung einräumt (Art. 60 Abs. 1 bis VVG). Die Frage, ob das direkte Forderungsrecht bereits ab dem 1. Januar 2022 auf bestehende Versicherungsverträge anwendbar ist, wurde in der Lehre kontrovers diskutiert. Nun hat das Bundesgericht entschieden.

Übergangsbestimmung Art. 103a VVG

Im revidierten VVG wird in Art. 103a das Übergangsrecht geregelt. Die Bestimmung sieht vor, dass bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen wurden, nur die Bestimmungen zu den Formvorschriften und zum Kündigungsrecht gemäss Art. 35a und Art. 35b zur Anwendung kommen. In unserem Beitrag vom 7. Dezember 2021 haben wir die Übergangsbestimmung dahingehend interpretiert, dass sich diese nur auf Verträge bezieht, d.h. auf Gesetzesbestimmungen, die sich mit dem Versicherungsvertrag befassen, also Vertragscharakter haben. Das direkte Forderungsrecht werde von dieser Bestimmung nicht erfasst. Viele Autor:innen waren unserer Meinung (RHEA SPECOGNA, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 13 ff. zu Art. 103a VVG; CHRISTOPH FREY/ MATTHIAS SPINNER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 114 zu Art. 60 VVG; IGNACIO MORENO/ROLF WENDELSPIESS, Der Regress im neuen VVG, HAVE 2021 S. 245 f.; RONALD PEDERGNANA/JAN-PHILIP ELM, Der neue Art. 60 Abs. 1bis VVG im Lichte des intertemporalen Rechts, HAVE 2022 S. 120; WALTER FELLMANN, Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht, SJZ 2024 S. 395; ALEXANDRE GUYAZ, in: Commentaire romand, 2022, N. 70 zu Art. 60 VVG; ADRIAN ROTHENBERGER, Mauerblümchen im Rampenlicht: Zur veränderten Bedeutung des [extrasystemischen] Koordinationsrechts - Ausblick, in: Personen-Schaden-Forum, 2021, S. 313; vgl. auch CLEMENS VON ZEDTWITZ/RICCARDO MAISANO, Rückgriff des Privatversicherers gemäss Art. 95c rev. VVG - ab wann?, Jusletter 1. März 2021, Rz. 9 ff. betr. Regressrecht des Versicherungsunternehmens).

Auslegung des Bundesgerichts

Im Entscheid vom 27. Januar 2025 (BGer 4A_189/2024) nimmt das Bundesgericht eine andere Auslegung von Art. 103a VVG vor. 

Zur Auslegung nach dem Wortlaut hält das Gericht fest, dass Rechtsverhältnisse mit Drittwirkungen, wie das direkte Forderungsrecht und die Regressbestimmungen, einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag voraussetzen würden. Die Formulierung der Übergangsbestimmung spreche für eine abschliessende Regelung für sämtliche Bestimmungen des VVG. Die allgemeinen Regeln von Art. 2 f. SchlT ZGB würden keine Anwendung finden.

Aus systematischer Sicht sei klar, dass das VVG nicht nur den Versicherungsvertrag im engeren Sinn regle, sondern auch die damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse mit Dritten, wie etwa das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG oder das Regressrecht gemäss Art. 95c VVG.

Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass der Sinn und Zweck der VVG Revision eine Modernisierung und eine Stärkung des geschädigten Dritten gewesen seien. Der mit der Teilrevision beabsichtigte Schutzgedanke vermöge allerdings eine übergangsrechtlich unterschiedliche Behandlung von geschädigten Dritten und Versicherungsnehmern nicht zu rechtfertigen, sondern spreche im Gegenteil für deren einheitliche Behandlung.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Teilrevision des VVG zunächst keine Übergangsregelung enthalten habe. Erst im Vernehmlassungsverfahren sei eine ausdrückliche Übergangsregelung gewünscht worden. In der Folge sei die Bestimmung Art. 103a VVG aufgenommen worden. Das historische Auslegungselement spreche ebenfalls gegen eine unterschiedliche Behandlung von unmittelbar versicherungsvertraglichen Bestimmungen des VVG und solchen mit Bezugspunkten zu Drittparteien. Im Gegenteil, es sei von einer abschliessenden Regelung des Übergangsrechts und damit von einem qualifizierten Schweigen hinsichtlich der in Art. 103a VVG nicht erwähnten Bestimmungen, wie des direkten Forderungsrechts, auszugehen. 

Zusammenfassend kommt also das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 103a VVG eine abschliessende Regelung enthalte. Diese spezialgesetzliche Regelung gehe den allgemeinen Regeln zum Übergangsrecht gemäss SchlT ZGB vor. Das direkte Forderungsrecht sei daher erst auf neue, nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Verträge anwendbar.

Was sind die Konsequenzen dieses Bundesgerichtsurteils für das direkte Forderungsrecht?

Das Bundesgericht interpretiert also die Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG als abschliessend. Dies bedeutet, dass das direkte Forderungsrecht erst auf nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Verträge zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang stellen sich uns folgende Fragen:

  • Gelten Vertragsanpassungen, wie in der Praxis oft anzutreffende jährliche Erneuerungen der Police, als Neuabschluss, oder ist unter einem neuen Vertrag erst eine neue Ausstellung der Police mit den entsprechenden AVB zu verstehen? Zu beachten ist, dass es sich bei Versicherungsverträgen in der Regel um Dauerverhältnisse handelt. Sollte das direkte Forderungsrecht erst mit einem Neuabschluss des Versicherungsvertrages zur Anwendung kommen, hätte dies zur Folge, dass unter Umständen während langer Zeit das bisherige Recht neben dem neuen Recht zur Anwendung kommen würde. Zudem wäre es im Ermessen der Versicherungsunternehmen, ob sie bestehende Versicherungsverträge im Sinne eines Neuabschlusses abändern. Ob die Versicherungsunternehmen unter dieser Prämisse überhaupt einen Anreiz haben, ohne Notwendigkeit neue Verträge abzuschliessen, ist für uns fraglich.
  • Mit dieser vom Bundesgericht vorgenommenen Auslegung muss eine geschädigte Person, bevor sie das Versicherungsunternehmen gestützt auf das direkte Forderungsrecht einklagen will, wissen, ob es sich beim Versicherungsvertrag um einen vor oder nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossenen Vertrag handelt. Als geschädigte Person hat sie nur bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen ein Auskunftsrecht zur Art und Umfang der Versicherungsdeckung (Art. 60 Abs. 3 VVG). Bei einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ist sie darauf angewiesen, dass das Versicherungsunternehmen ihr diese Auskünfte freiwillig erteilt. Sollte sich die Versicherung zur Bekanntgabe der notwendigen Informationen zum Vertrag weigern, weiss die geschädigte Person nicht, ob ihr das direkte Forderungsrecht zur Verfügung steht.
  • Die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung führt weiter zu einer Ungleichbehandlung. So ist es dem Zufall überlassen, ob eine geschädigte Person auf eine «neuen» oder «alte» Haftpflichtpolice stösst und je nach dem neben der haftpflichtigen Person auch direkt die Versicherung in Anspruch nehmen kann. Diese auf Zufall basierende Ungleichbehandlung ist stossend.
  • Die Möglichkeit des direkten Forderungsrechts gegen die Versicherung ist für die Geschädigten sehr wichtig. Denn in unserer Praxis erleben wir immer wieder Konstellationen, in welchen der Haftpflichtige nicht (mehr) direkt belangt werden kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein fehlerbarer Arzt ins Ausland verschwunden ist oder wenn er gestorben ist und die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Dies führt dazu, dass keine passivlegitimierte Partei, bzw. keine ebensolche in der Schweiz, mehr vorhanden ist, welche der Geschädigte belangen kann. Es ist stossend, dass in solchen Fällen den Geschädigten ein Vorgehen gegen die Haftpflichtversicherung verwehrt bleibt, weil es sich um einen «alten» Vertrag handelt.

Die Autorinnen stellen sich ernsthaft die Frage, ob diese Konsequenzen vom Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt waren. Denn eine Stärkung der Stellung des geschädigten Dritten ist mit diesem Entscheid nicht erfolgt. Im Gegenteil, die geschädigte Person ist mit weiteren Fragen und Hürden konfrontiert. Dem gesetzgeberischen Willen eines ausgebauten Schutzes der geschädigten Person wird damit nicht entsprochen. Ist das direkte Forderungsrecht tatsächlich noch lange nicht in Sicht?

Nathalie Lang & Bettina Umhang
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