Seit dem 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz in Kraft, das unter anderem dem geschädigten Dritten ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung einräumt (Art. 60 Abs. 1 bis VVG). Die Frage, ob das direkte Forderungsrecht bereits ab dem 1. Januar 2022 auf bestehende Versicherungsverträge anwendbar ist, wurde in der Lehre kontrovers diskutiert. Nun hat das Bundesgericht entschieden.
Übergangsbestimmung Art. 103a VVG
Im revidierten VVG wird in Art. 103a das Übergangsrecht geregelt. Die Bestimmung sieht vor, dass bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen wurden, nur die Bestimmungen zu den Formvorschriften und zum Kündigungsrecht gemäss Art. 35a und Art. 35b zur Anwendung kommen. In unserem Beitrag vom 7. Dezember 2021 haben wir die Übergangsbestimmung dahingehend interpretiert, dass sich diese nur auf Verträge bezieht, d.h. auf Gesetzesbestimmungen, die sich mit dem Versicherungsvertrag befassen, also Vertragscharakter haben. Das direkte Forderungsrecht werde von dieser Bestimmung nicht erfasst. Viele Autor:innen waren unserer Meinung (RHEA SPECOGNA, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 13 ff. zu Art. 103a VVG; CHRISTOPH FREY/ MATTHIAS SPINNER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 114 zu Art. 60 VVG; IGNACIO MORENO/ROLF WENDELSPIESS, Der Regress im neuen VVG, HAVE 2021 S. 245 f.; RONALD PEDERGNANA/JAN-PHILIP ELM, Der neue Art. 60 Abs. 1bis VVG im Lichte des intertemporalen Rechts, HAVE 2022 S. 120; WALTER FELLMANN, Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht, SJZ 2024 S. 395; ALEXANDRE GUYAZ, in: Commentaire romand, 2022, N. 70 zu Art. 60 VVG; ADRIAN ROTHENBERGER, Mauerblümchen im Rampenlicht: Zur veränderten Bedeutung des [extrasystemischen] Koordinationsrechts - Ausblick, in: Personen-Schaden-Forum, 2021, S. 313; vgl. auch CLEMENS VON ZEDTWITZ/RICCARDO MAISANO, Rückgriff des Privatversicherers gemäss Art. 95c rev. VVG - ab wann?, Jusletter 1. März 2021, Rz. 9 ff. betr. Regressrecht des Versicherungsunternehmens).
Auslegung des Bundesgerichts
Im Entscheid vom 27. Januar 2025 (BGer 4A_189/2024) nimmt das Bundesgericht eine andere Auslegung von Art. 103a VVG vor.
Zur Auslegung nach dem Wortlaut hält das Gericht fest, dass Rechtsverhältnisse mit Drittwirkungen, wie das direkte Forderungsrecht und die Regressbestimmungen, einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag voraussetzen würden. Die Formulierung der Übergangsbestimmung spreche für eine abschliessende Regelung für sämtliche Bestimmungen des VVG. Die allgemeinen Regeln von Art. 2 f. SchlT ZGB würden keine Anwendung finden.
Aus systematischer Sicht sei klar, dass das VVG nicht nur den Versicherungsvertrag im engeren Sinn regle, sondern auch die damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse mit Dritten, wie etwa das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG oder das Regressrecht gemäss Art. 95c VVG.
Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass der Sinn und Zweck der VVG Revision eine Modernisierung und eine Stärkung des geschädigten Dritten gewesen seien. Der mit der Teilrevision beabsichtigte Schutzgedanke vermöge allerdings eine übergangsrechtlich unterschiedliche Behandlung von geschädigten Dritten und Versicherungsnehmern nicht zu rechtfertigen, sondern spreche im Gegenteil für deren einheitliche Behandlung.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Teilrevision des VVG zunächst keine Übergangsregelung enthalten habe. Erst im Vernehmlassungsverfahren sei eine ausdrückliche Übergangsregelung gewünscht worden. In der Folge sei die Bestimmung Art. 103a VVG aufgenommen worden. Das historische Auslegungselement spreche ebenfalls gegen eine unterschiedliche Behandlung von unmittelbar versicherungsvertraglichen Bestimmungen des VVG und solchen mit Bezugspunkten zu Drittparteien. Im Gegenteil, es sei von einer abschliessenden Regelung des Übergangsrechts und damit von einem qualifizierten Schweigen hinsichtlich der in Art. 103a VVG nicht erwähnten Bestimmungen, wie des direkten Forderungsrechts, auszugehen.
Zusammenfassend kommt also das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 103a VVG eine abschliessende Regelung enthalte. Diese spezialgesetzliche Regelung gehe den allgemeinen Regeln zum Übergangsrecht gemäss SchlT ZGB vor. Das direkte Forderungsrecht sei daher erst auf neue, nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Verträge anwendbar.
Was sind die Konsequenzen dieses Bundesgerichtsurteils für das direkte Forderungsrecht?
Das Bundesgericht interpretiert also die Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG als abschliessend. Dies bedeutet, dass das direkte Forderungsrecht erst auf nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Verträge zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang stellen sich uns folgende Fragen:
Die Autorinnen stellen sich ernsthaft die Frage, ob diese Konsequenzen vom Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt waren. Denn eine Stärkung der Stellung des geschädigten Dritten ist mit diesem Entscheid nicht erfolgt. Im Gegenteil, die geschädigte Person ist mit weiteren Fragen und Hürden konfrontiert. Dem gesetzgeberischen Willen eines ausgebauten Schutzes der geschädigten Person wird damit nicht entsprochen. Ist das direkte Forderungsrecht tatsächlich noch lange nicht in Sicht?