Einsicht in die Patientenakte nach dem Tod eines geliebten Menschen?

12. Juni 2024

Das Parlament hat es verpasst, dies im neuen Datenschutzgesetz zu regeln.

Denn das Parlament hat im Zuge der Revision des Gesetzes die bis anhin auf Verordnungsstufe bestehende Regelung verworfen. Es hat den vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesartikel aus dem Gesetz geschmissen, ohne über die Fragen, welche sich in der Praxis stellen, überhaupt zu diskutieren. Ein Fehler, findet Bettina Umhang gegenüber dem Beobachter: «Der Vorschlag des Bundesrats war gelungen. Denn er trug sowohl berechtigten Interessen der Angehörigen als auch der Verstorbenen Rechnung.» Man hätte auch dann jeden Einzelfall abwägen müssen. Jetzt gilt: Angehörige haben kein Recht auf Einsicht in die Patientenakten des Verstorbenen. Unter bestimmten Umständen kann man aber beim kantonalen Gesundheitsamt um eine Entbindung vom Arztgeheimnis für bestimmte Daten ersuchen. Zum Beispiel bei einem vermuteten ärztlichen Behandlungsfehler. Der Ball für die Begründung liegt aber jetzt bei den Angehörigen, und das Stellen eines solchen Gesuchs ist etwas aufwändiger geworden. Mehr dazu lesen Sie im Artikel des Beobachters:

 

Artikel «Parlament lässt trauernde Angehörige im Stich» aus dem «Beobachter», 12/2024
Artikel «Parlament lässt trauernde Angehörige im Stich» aus dem «Beobachter», 12/2024
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