Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2021: Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid der Invalidenversicherung

7. Juni 2021

Die Invalidenversicherung soll bei einer krankheits- oder unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit den Lohnausfall mit Rentenleistungen decken. Dies allerdings nur, wenn der gesundheitlich eingeschränkten Person keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. Bei der Frage, welche Tätigkeiten einer gesundheitlich eingeschränkten Person noch zuzumuten seien, wird auf einen rein theoretischen, sogenannten «ausgeglichenen» Arbeitsmarkt abgestellt, der mit dem realen Arbeitsmarkt wenig zu tun hat. Bei älteren Personen wird dabei nur ungenügend berücksichtigt, dass der Arbeitsmarkt bereits für gesunde ältere Personen kaum Stellen bereithält.

Immerhin anerkennt das Bundesgericht, dass bei Arbeitnehmenden über 60 Jahren im Einzelfall geprüft werden muss, ob angesichts der Art des Gesundheitsschadens, der vorhandenen Fähigkeiten, dem beruflichen Werdegang und den verbleibenden Berufsjahren eine Berufstätigkeit unzumutbar ist und deshalb ein Rentenanspruch besteht. In vielen Fällen wird die Zumutbarkeit dennoch bejaht und Rentenleistungen damit verweigert.

In einem konkreten Fall hatte die Invalidenversicherung einem Versicherten, der einen schweren Unfall erlitten hatte, lediglich befristet eine Rente zugesprochen. Im Anschluss sei dem Versicherten jedoch wieder eine ganztägige Tätigkeit zumutbar. Der Versicherte hat, vertreten durch advo5 Rechtsanwälte, gegen diese Rentenverweigerung Beschwerde erhoben. Das Sozialversicherungsgericht Zürich hat die Beschwerde nun gutgeheissen. Das Gericht ist zum Schluss gekommen, dass – anders als von der Invalidenversicherung angenommen – die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten nicht mehr verwertbar sei. Es verbleibe nur noch eine kurze Aktivitätszeit von zwei Jahren, für eine Berufstätigkeit hätte ein Berufswechsel vorgenommen werden müssen und der Versicherte hätte keinen Arbeitgeber gefunden, der ihn noch angestellt hätte. Im Ergebnis führt dies zur Zusprache einer Rente ein Jahr nach dem Unfallzeitpunkt.

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