Für die Bestimmung des Valideneinkommens darf nur auf die Statistikwerte der LSE abgestellt werden, wenn diese plausible Ergebnisse liefert. Ist dies nicht der Fall, so ist auf die Löhne vergangener Jahre abzustellen. Im Normalfall kommen diese Tabellen zur Anwendung, wenn ein Verunfallter nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber tätig ist.
Die Allianz als UVG Versicherer wollte auf die statistischen Werte abstellen und ging von einem Verdienst als gesunde Person von CHF 148’273.00 aus, während das Invalideneinkommen in einem 90% Pensum CHF 135’000.00 ausmachte, sodass sich ein IV-Grad von 9% und damit kein Rentenanspruch ergab. Im Einspracheentscheid bemass sie das Valideneinkommen nach LSE noch höher und das Invalideneinkommen ebenfalls, sodass sich ein Mehrverdienst durch den Unfall ergeben hätte, weshalb ebenfalls kein Rentenanspruch bestehen würde.
Das Kantonsgericht Freiburg hat auf die frühere Erwerbsbiografie des Verunfallten abgestellt und über einen Zeitraum von 14 Jahren hinweg ein durchschnittliches Valideneinkommen von CHF 266’882.00 ermittelt, womit ein IV-Grad von 38% resultierte.
Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid und hält fest, wenn das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweise, so sei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Es sei zwar richtig, dass im Normalfall das Valideneinkommen mittels statistischer Werte zu bestimmen sei, wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig werde. Allerdings habe die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass im hier zu beurteilenden Fall die LSE-Tabellen keine plausiblen Ergebnisse liefern. Auf die LSE dürfe im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden. Das über mehrere Jahre erzielte hohe Einkommen zeige denn auch, dass es sich bei den verschiedenen Arbeitsstellen des Versicherten nicht bloss um Glücksfälle gehandelt habe.
Mit der vom Gericht gewählten Methode, den Durchschnitt von 14 Jahren zu nehmen, wurde die Karriereentwicklung auf einen Durchschnittswert gedrückt. Denn in den 14 Jahren vor dem im Alter von 46 Jahren erlittenen Unfall fand eine deutliche Lohnsteigerung statt, die so nicht berücksichtigt wird. Die Invalidenversicherung hatte im gleichen Fall einen Durchschnittswert von 5 Jahren angenommen und war auf ein Valideneinkommen von CHF 315’000.00 gekommen, was einen Invaliditätsgrad von 57% ergab. Dieses Ergebnis liegt viel näher an der beruflichen Realität des Versicherten, als das von den Gerichten ermittelte Durchschnittsgehalt von CHF 266’000.00.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier.