Rechtliche Grundlage einer solchen Haftung ist die sogenannte Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Obligationenrecht). Demgemäss haftet der Eigentümer eines Werks für den Schaden, der insbesondere durch einen mangelhaften Unterhalt entsteht. Da auch Strassen und Wege als «Werke» gelten, kommt die Werkeigentümerhaftung auch in Fällen vereister Flächen zur Anwendung. Allerdings heisst «vereist» oder «schneebedeckt» nicht in jedem Fall auch, dass eine Haftung besteht.
Entscheidend ist vielmehr, ob es dem Eigentümer der Strasse oder des Weges zumutbar ist, die Vereisung zu beheben (Salzen, Splitten etc.). Insbesondere wenn es tagelang schneit und kalt ist, kann dem Eigentümer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zugemutet werden, rund um die Uhr dafür zu sorgen, dass mögliche Gefahren gebannt werden. Letztlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahmen auch tatsächlich ausreichend waren oder der Unfall auf Nachlässigkeiten des Eigentümers zurückzuführen ist.