Das wichtigste in Kürze
Gegen die Gutachterfirma läuft bereits ein Strafverfahren.
Luzius Hafen
Wegen des gleichen Gutachtens und aufgrund eigener Abklärungen verweigerte kurz nach der Taggeldversicherung auch die Invalidenversicherung IV die Rentenzahlung. Und nachdem der Mann gegen diesen Entscheid bis vor Bundesgericht geklagt – und verloren – hatte, verweigerte auch die Risikoversicherung der Pensionskasse eine Zahlung.
Ebenfalls fehlerhaft: Der PMEDA-Psychiater erwähnt im Gutachten zwei Tests, die er mit Müller durchgeführt habe: Den «3-Begriffe-Test» und den «Subtraktionsstest». Die Tonaufnahmen beweisen aber: Der Arzt hat diese Tests gar nicht durchgeführt.
«Gutachten sollen fair, objektiv und fundinert sein, und sie sollten nachvollziehbar sein. Praktisch in all diesen Qualitätskriterien würde ich dieses Gutachten als ungenügend betrachten», sagt Thomas Ihde-Scholl. Der Chefarzt «Psychiatrische Dienste» der Berner Oberländer Spitäler FMI arbeitet selber als Gutachter.
Er hat sich die Tonaufnahme angehört und das Gutachten gelesen. «Die Beurteilung der psychischen Gesundheit und auch von der Arbeitsfähigkeit, bei der normalerweise Gutachter zwei bis zehn Seiten brauchen, ist in zwölf Zeilen abgehandelt.» Das wichtigste, nämlich die eventuell noch mögliche Arbeitsfähigkeit, habe der Gutachter gar nicht ermittelt. «Aufgrund dessen, was ich im Gutachten lese, könnte ich die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Da hätte ich viel zu wenig Angaben.»
«Falsch», sagt Müllers Anwalt Luzius Hafen: «Die Tonaufnahmen zeigen, der Gutachter hat sich einen Deut darum gekümmert, was dieser Mensch gearbeitet hat. Es hat ihn null interessiert, wie seine Arbeit konkret ausgesehen hat und ob Müller den spezifischen Belastungen des Kaderjobs noch gewachsen war.»
Zu den festgestellten Unterschieden zwischen Tonaufnahmen und schriftlichen Gutachten bezüglich Schlafproblemen und den nicht erwähnten Schlafmitteln Stilnox und Redormin schreibt M.: «Die von dem Versicherten angegebene Medikation ist im Gutachtentext dargestellt, soweit diese für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant war.»